Kirchensteuer

Informationen zur Kirchensteuer

Beim Blick auf seine Gehaltsabrechnung sieht manche/r mit Interesse auf die dort abgezogene Kirchensteuer. Sie wird errechnet auf der Basis der einbehaltenen Lohnsteuer. Von ihr werden nach Berücksichtigung verschiedenster Freibeträge - z.B. für Kinder - 8% einbehalten. Ähnlich wird die Kirchensteuer bei einkommenssteuerpflichtigen Personen errechnet.

Tatsächlich liegt der effektive Betrag an Kirchensteuer allerdings deutlich niedriger, da die abgezogene Kirchensteuer als Spende gilt und die Steuerlast beim Lohnsteuerjahresausgleich entsprechend verringert. Dies beachten manche, die wegen der Kirchensteuer aus der Kirche austreten, nicht. Der Einspareffekt ist geringer, als die jeweils überwiesene Kirchensteuer vermuten lässt.
 
Allen, die durch ihre Kirchensteuer zur Finanzierung der kirchlichen Aufgaben beitragen, danken wir sehr herzlich. Die Kirchensteuer bildet eine verlässliche Einnahme unserer Kirche. Dadurch werden viele Dienste ermöglicht, die wir sonst nicht dauerhaft aufrecht erhalten könnten.
 
Das Recht, Steuern zu erheben, hat die Evangelische Landeskirche in Württemberg aufgrund ihres Status als Körperschaft öffentlichen Rechts inne. Die Kirchensteuer wird von den staatlichen Finanzbehörden eingezogen. Diese erhalten hierfür von der Kirche eine Vergütung.

An dieser Stelle soll nochmals erwähnt werden: Wir danken allen, die ihre Kirchensteuer solidarisch zahlen und damit beitragen, dass wir weiterhin Gemeindearbeit, Kindergarten, Diakonie und andere Angebote finanzieren können.

Informationen zur Kirchensteuer:
https://www.elk-wue.de/glossar/kirchensteuer
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